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19.05.2024

Satzung (Fassung von Oktober 2021)

 

 

S a t z u n g

für den

Männergesangverein Allmannsweier




§ 1
Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet: Männergesangverein Allmannsweier

2. Sitz des Vereins ist Schwanau-Allmannsweier.

3. Der Verein ist Mitglied des Ortenauer Sängerbundes.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur insbesondere des Liedgutes und des Chorgesangs.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass regelmäßig Chorproben abgehalten und Konzerte durchgeführt werden. Zudem stellt der Verein bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Mitwirken in den Dienst der Öffentlichkeit.


§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5
Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6
Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich zur Neutralität verpflichtet. Er verfolgt daher keine parteipolitischen oder weltanschaulichen Ziele.


§ 7
Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

a) singende (aktive) Mitglieder

b) fördernde (passive) Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2. Singendes Mitglied kann jede/r stimmbegabte Sänger/in werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personwerden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzuwirken.

4. Ehrenmitglied wird, wer sich um den Verein in außerordentlichem Maße verdient gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein/e Sänger/in mindestens 40 Jahre aktives Mitglied war oder mindestens 25 Jahre aktives Mitglied war und das 65. Lebensjahr vollendet hat.

5. Über die Ehrenmitgliedschaft von anderen Personen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.


§ 8
Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, bei öffentlichen Auftritten des Vereins mitzuwirken, die Belange des Vereins innerhalb und außerhalb der Chorproben wahrzunehmen und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.


§ 9
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt dann zum Ende des Vereinsjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Laufende und rückständige Beiträge sind nach zu entrichten.

3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die fortgesetzt gegen die Pflichten gem. § 8 verstoßen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen oder die sonst gegen die Interessen des Vereins handeln.

4. Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 10
Beitragspflicht

1. Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Vereinszwecke einen Beitrag.

2. Der Beitrag ist jährlich einmal fällig und von den Mitgliedern zu entrichten.

3. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Hauptversammlung.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 11
Organe des Vereins

1. Der Verein hat folgende Organe:

a) den Vorstand

b) die Hauptversammlung.

2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster Vorstand

Zweiter Vorstand

Schriftführer

Rechner

Beiräte


§ 12
Vorstand

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung.

2. Aus der Mitte der Hauptversammlung ist ein Wahlleiter zu berufen, der die Wahl der Vorstandsmitglieder zu leiten hat.

3. Wird von einem oder mehreren Mitgliedern eine geheime Wahl gefordert, so ist die Wahl geheim durchzuführen. Ebenfalls geheim ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes vorzunehmen, wenn mehrere Personen für dieses Amt kandidieren. Ansonsten kann offen abgestimmt werden.

4. Stimmberechtigt ist jedes aktive und passive Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Hauptversammlung anwesend ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht bis zum Ende der Wahlperiode ausüben, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, das frei gewordene Amt mit einem anderen Vereinsmitglied zu besetzen. In der nächsten Hauptversammlung muss dann für die noch verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

6. Die Hauptversammlung wählt mindestens zwei Beiräte. Falls es die Umstände erfordern, können auch mehr Beiräte bestimmt werden.


§ 13
Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der erste Vorstand hat die Pflicht, den Verein nach bestem Wissen und Können unter besonderer Berücksichtigung der Vereinszwecke zu leiten. Er vertritt den Verein nach außen. Er beruft die Hauptversammlung und Vorstandssitzungen ein, die er auch eröffnet und leitet.. Er hat in der Hauptversammlung Rechenschaft über die Arbeit des Vorstands zu geben. Er wacht darüber, dass die Satzung des Vereins von den Mitgliedern eingehalten wird.

2. Ist der erste Vorstand an der Ausübung seines Amtes gehindert, übernimmt der zweite Vorstand die Vertretung.

3. Der Schriftführer hat die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung zu verfassen und den Schriftverkehr des Vereins zu erledigen. Zu den Pflichten gehört das Führen eines Protokollbuches über alle Aktivitäten des Vereins.

4. Der Rechner verwaltet das Vereinsvermögen. Er wird durch den Vorstand überwacht. Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen dürfen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung durch den ersten Vorstand erfolgen. In der Hauptversammlung hat der Rechner einen Bericht über die finanzielle Lage sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstatten.


§ 14
Rechnungsprüfer

Die Hauptversammlung wählt ebenfalls für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Sie sollen keine aktiven Mitglieder des Vereins sein. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung aller Geldgeschäfte zu prüfen und die zugrunde liegenden Belege zu kontrollieren.

Die Prüfung erstreckt sich nicht darauf, ob die vom Vorstand genehmigten Ausgaben notwendig waren. In der Hauptversammlung haben die Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht zu erstatten.


§ 15
Hauptversammlung

1. Einmal findet jährlich eine Hauptversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat öffentlich (Gemeindeblatt oder Zeitung) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.

2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Erledigung von Anträgen

3. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

4. Wenn ein Drittel der aktiven oder passiven Mitglieder eine Eingabe machen, muss der erste Vorstand innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.


§ 16
Chorleitung

1. Der Vorstand verpflichtet zur musikalischen Leitung des Vereins eine/n Chorleiter/in.

2. Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit des Vereins verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Chorproben und der Konzerte sowie für jedes Auftreten des Vereins in der Öffentlichkeit. Er/sie ist nur dem Vorstand verantwortlich.

3. Der/die Chorleiter/in ist freier Mitarbeiter des Vereins. Die Vergütung wird mit dem Vorstand vereinbart.


§ 17
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

1. Soll der Verein aufgelöst werden, so muss der Vorstand hierfür eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese Versammlung ist mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich (Gemeindeblatt, Zeitung) mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.

3. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so kann der Vorstand eine weitere außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 18
I
nkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2021 in Kraft.



Martin Hertweck                                    Klaus Lukesch

1. Vorsitzender                                     2. Vorsitzender